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   BGH, 27.11.1975 - X ZR 29/75   

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BGH, 27.11.1975 - X ZR 29/75 (https://dejure.org/1975,887)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1975 - X ZR 29/75 (https://dejure.org/1975,887)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1975 - X ZR 29/75 (https://dejure.org/1975,887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Massenweise Herstellung billiger Brillengestelle aus Celluloseacetat - Voraussetzungen für eine Patentfähigkeit - Anforderungen an die Einschränkung eines Patentanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 396
  • GRUR 1976, 213
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1964 - Ia ZR 152/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1975 - X ZR 29/75
    Das ist hier wie im Falle "Polymerisationsbeschleuniger" (BGH GRUR 1965, 138 ff.) ein akademisch ausgebildeter Industrie-Chemiker mit der durchschnittlichen Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Kunststoffchemie, der sich mit der Herstellung von Materialien befaßt, die für die Herstellung von Brillengestellen verwendet werden.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Voraussetzung für die Ausführbarkeit einer Erfindung nicht, daß die Patentschrift dem Durchschnittsfachmann so genaue Angaben z.B. über die Art und Menge des einzusetzenden Ausgangsmaterials und die einzuhaltenden Verfahrensbedingungen macht, daß er sofort und ohne jeglichen Fehlschlag zu einem Endprodukt mit den erstrebten Eigenschaften gelangen kann; er läßt es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausführbarkeit einer Erfindung vielmehr ausreichen, daß sich der Fachmann anhand der Angaben der Patentschrift auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens ohne eigenes erfinderisches Bemühen notfalls mit Hilfe orientierender Versuche alsbald ein zuverlässiges Bild darüber verschaffen kann, welche Stoffe und welche Mengen davon er nehmen muß, um den gewünschten Erfolg zu erreichen (BGH GRUR 1965, 138, 141 re. Sp. - Polymerisationsbeschleuniger).

    Für die Ausführbarkeit der Lehre eines Patents genügt es in der Regel weiter, wenn der erstrebte Erfolg nur bei einigen wenigen, aber vom Fachmann auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens nach den Angaben der Patentschrift zuverlässig und auch ohne unzumutbaren Aufwand zu ermittelnden Arten der einzusetzenden Ausgangsstoffe eintritt (BGH GRUR 1965, 138, 141/2 - Polymerisationsbeschleuniger).

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 27/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.11.1975 - X ZR 29/75
    Solange derartige Versuche den im Einzelfall zumutbaren Umfang nicht überschreiten, ist es unschädlich, daß sich die eine oder andere Verbindung, obwohl sie unter den Wortlaut der Patentschrift fällt, bei den Versuchen als für den betreffenden Zweck untauglich erweist (BGH a.a.O. und GRUR 1965, 473, 475 li. Sp. - Dauerwellen).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und

    Zwar ist die Heranziehung eines Sachverständigen von Amts wegen in den Fällen geboten, in denen sich der technische Sachverhalt als so schwierig darstellt, dass er ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht erfasst und beurteilt werden kann (BGH, Urteil vom 27.11.1975 - X ZR 29/75 -, Rn. 47, juris).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 103/07

    Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II

    Ihre Zahlung ist jedenfalls nicht Bedingung für die Durchführung der Beweisaufnahme (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 29; MünchKomm. ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 Rdn. 3; vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1975 - X ZR 29/75, GRUR 1976, 213, 216 - Brillengestelle, zum Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97

    Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß

    Das gilt aber nicht für eine - wie im Streitfall - gemäß § 144 Abs. 1 ZPO von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1975 - X ZR 29/75, MDR 1976, 396; Zöller/Greger aaO § 144 Rdn. 1; Musielak/Stadler, ZPO, § 144 Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 144 Rdn. 7; MünchKommZPO/Peters, § 144 Rdn. 20).
  • BGH, 28.04.1999 - X ZB 12/98

    Flächenschleifmaschine

    b) Dem Bundespatentgericht ist weiter darin beizutreten, daß für die Prüfung der Ausführbarkeit bei Gebrauchsmustern auf die Verhältnisse am Anmelde- oder Prioritätstag abgestellt werden muß (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH u.a. Urt. v. 1.4.1965 - Ia ZR 218/63, GRUR 1966, 141, 145 - Stahlveredlung; Urt. v. 27.11.1975 - X ZR 29/75, GRUR 1976, 213, 214 - Brillengestelle; Urt. v. 29.11.1983 - X ZR 87/78, GRUR 1984, 335, 336 f. - Hörgerät; BGHZ 112, 297, 301 - Polyesterfäden; Urt. v. 22.10.1991 - X ZR 73/89, BlPMZ 1992, 308, 309 f. - Antigenenachweis).
  • BGH, 09.10.1990 - X ZB 13/89

    Patentfähigkeit einer auf die weitere Verarbeitung und die qualitative

    In ähnlicher Weise hat der beschließende Senat in früheren, chemische Verfahrenserfindungen betreffenden Entscheidungen anerkannt, daß es der Ausführbarkeit einer Erfindung nicht entgegensteht, wenn der Fachmann auf der Grundlage der Angaben der Patentschrift erst Versuche anstellen muß, um ein geeignetes Ausgangsmaterial zu finden, sofern derartige Versuche den im Einzelfall zumutbaren Umfang nicht überschreiten; er hat es als unschädlich bezeichnet, wenn sich dabei die eine oder andere Verbindung als untauglich erweist, obwohl sie unter den Wortlaut des Patentanspruchs fällt (BGH GRUR 1965, 473, 475 - Dauerwellen; GRUR 1976, 213, 214 - Brillengestelle).

    Er hat sogar anerkannt, daß es für die Ausführbarkeit der Lehre eines Patents in der Regel genügt, wenn der erstrebte Erfolg nur bei einigen wenigen, aber vom Fachmann aufgrund seines Fachwissens und Fachkönnens nach den Angaben der Patentschrift zuverlässig und auch ohne unzumutbaren Aufwand zu ermittelnden Arten der einzusetzenden Ausgangsstoffe eintritt (BGH GRUR 1965, 138, 141, 142 - Polymerisationsbeschleuniger; GRUR 1976, 213, 214 - Brillengestelle).

  • BGH, 24.03.1998 - X ZR 39/95

    "Leuchtstoff"; Patentfähigkeit eines neuen Herstellungsverfahrens für einen

    Hierfür ist nicht erforderlich, daß der Durchschnittsfachmann im Patentanspruch so genaue und ins einzelne gehende Angaben über die bei der Nacharbeitung der Lehre des Streitpatents einzuhaltenden Bedingungen erhält, daß er sofort und ohne jeden Fehlschlag das gewünschte Ergebnis erreicht (vgl. BGH GRUR 1968, 311, 313 - Garmachverfahren; BGH GRUR 1976, 213, 214 - Brillengestelle), es genügt, wenn der Patentanspruch dem Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung die entscheidende Richtung angibt, wie er vorzugehen hat, damit er das gewünschte Ergebnis erreichen kann.
  • BPatG, 14.06.2007 - 3 Ni 15/05
    Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruches fallenden Ausgestaltungen auch ausgeführt werden können, d. h. es steht der Ausführbarkeit nicht entgegen, wenn die Lehre in einzelnen Fällen versagt (vgl. Busse PatG 6. Aufl. § 34 Rdn. 273, 276, 278 und 281 sowie BGH GRUR 2001, 813, 818 li. Sp. - "Taxol", BGH GRUR 1991, 518, 520 III.3.d) - "Polyesterfäden" und BGH GRUR 1976, 213, 214 II.1.

    Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um die Anpassung von Standardmethoden handelt, liegen diese im Rahmen des Zumutbaren und Angemessenen, und zwar selbst dann, wenn diese in Einzelfällen fehlschlagen (vgl. BGH GRUR 1991, 518, 520 III.3.d) - "Polyesterfäden" und BGH GRUR 1976, 213, 214 II.1.

  • BGH, 05.11.1996 - X ZR 53/94

    Klage wegen Patentfähigkeit eines Deckengliedertor, das für Garagen verwendet

    Sie gibt die Richtung an, in der der nacharbeitende Fachmann, ohne eigene erfinderische Überlegungen anstellen zu müssen, weiterarbeiten kann (vgl. hierzu Sen. Urt. v. 27.11.1975 - X ZR 29/75, GRUR 1976, 213, 214 - Brillengestelle).
  • BPatG, 08.10.2003 - 3 Ni 58/01
    Für die Ausführbarkeit bzw die vollständige Offenbarung der Lehre des Patents genügt es in der Regel, wenn der angestrebte Erfolg nach einigen wenigen, aber vom Fachmann aufgrund seines Fachwissens und Fachkönnens nach den Angaben der Patentschrift ohne unzumutbaren Aufwand durchgeführten Versuchen eintritt (GRUR 1965, 138, 141/142 - Polymerisationsbeschleuniger; GRUR 1976, 213/214 reSp II - Brillengestelle).
  • BPatG, 20.06.2011 - 15 W (pat) 321/06
    Voraussetzung für die Ausführbarkeit einer Erfindung ist dabei nicht, dass die Patentschrift dem Fachmann so genaue Angaben, z. B. über die Auswahl konkreter, geeigneter Matrixwerkstoffe, macht, dass er sofort und ohne jeglichen Fehlschlag zu einer Beschichtung mit den erstrebten Eigenschaften gelangen kann (BGH GRUR 76, 213 - Brillengestelle).
  • BPatG, 19.12.2008 - 15 W (pat) 334/04
  • LG Duisburg, 14.12.2015 - 2 O 167/13
  • LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - 5 S 60/12

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der "Schwacke-Liste";

  • BPatG, 24.06.2009 - 15 W (pat) 37/04
  • BPatG, 17.12.1997 - 5 W (pat) 4/95

    Gebrauchsmusterschutz - Keine Verneinung der technischen Natur der Lehre bei

  • BPatG, 05.03.2002 - 14 W (pat) 58/00
  • BPatG, 25.05.2004 - 3 Ni 4/03
  • BPatG, 15.02.2007 - 3 Ni 32/05
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